RameschPhilosophieDer VereinMitmachen!Die Ramesch-BoxKontaktImpressum
 
 
Startseite
INFO MIGRATION
Daten + Fakten
Zuwanderungsrecht
Beratung
Deutsch + Integration
NETZWERK
Interreligiöser Dialog
Gegen Rassismus
Ramesch Forum
KULTUR@RAMESCH
Interkulturelles Lernen
Themenkoffer
Fortbildung
Grenzgänger
sonstige Aktivitäten
PRESSE&DOWNLOADS
Jahresprogramm
Veranstaltungsberichte
Vorträge
Logo von Interkulturelles Lesen
Kinder und Jugendliche
Fachliteratur

LPM

Image

Umstellung des Publikumsverkehr auf Terminsachbearbeitung der Zentralen Ausländerbehörde / Ausländerbehörde Saarbrücken

Zur Verbesserung Ihrer Dienstleistungen beabsichtigt die Zentrale Ausländerbehörde eine „Terminsachbearbeitung“ einzuführen. Hierdurch sollen die Abläufe für Mitarbeiter/innen und Kunden vereinfacht und beschleunigt werden.

Der Publikumsverkehr wird somit ab dem 01.Dezember 2008 auf Terminsachbearbeitung umgestellt. Dies bedeutet, dass der Klient/ die Klientin mit der Ausländerbehörde Kontakt aufnimmt -am besten persönlich oder per E-Mail-, und einen konkreten Vorsprachetermin erhält. Gleichzeitig wird ihm/ihr mitgeteilt, welche Unterlagen bei der Vorsprache vorzulegen sind. Bis dieses neue System bekannt ist, werden den Betroffenen vor Ablauf des Aufenthaltstitels durch die Ausländerbehörde angeschrieben und gebeten, sich mit der Behörde zwecks einer Terminvereinbarung in Verbindung zu setzen.

Ab dem 01.Dezember ist eine Vorsprache ohne vorherige Terminabsprache nicht mehr möglich. Besucher/innen ohne Termin werden abgewiesen.

Der Termin kann nur mit dem zuständigen Sachbearbeiter festgelegt werden.

Die Telefonnummer Ihres Sachbearbeiters / Ihrer Sachbearbeiterin erfragen Sie bitte bei der Ausländerbehörde Saarbrücken : Telefon 0681/501-7168 oder 501-7162.

 

Image

Thema: Einbürgerungstest für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit

Ab dem 1. September 2008 wird von jedem, der eingebürgert werden will, ein Nachweis verlangt, dass er „Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland“ besitzt. Davon befreit sind alle, die noch keine 16 Jahre alt oder aufgrund Krankheit, Behinderung oder altersbedingt beeinträchtigt sind.

Ein deutscher Schulabschluss (Hauptschule oder höher) genügt als Nachweis. Ansonsten ist ein Einbürgerungstest zu machen. Nähere Beratung und Information erhalten Sie bei Ihrer Stadt- oder Kreisverwaltung.

weiter …
 

 Image

 

Einbürgerungstest bei Volkshochschule


Seit dem 1.9.2008 können sich Einbürgerungswillige bei der Volkshochschule
zum Einbürgerungstest anmelden.

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) hat bundesweit die
Volkshochschulen mit der Durchführung der Einbürgerungstests beauftragt.
'Die Städte unterstützen die Einbürgerungstests, weil sie einen Beitrag zur
Integration leisten können', erklärte der Hauptgeschäftsführer des Deutschen
Städtetags, Dr. Stephan Articus, anlässlich des Inkrafttretens der
Neuregelung. Die Einbürgerungswilligen müssen einen Test absolvieren, bei
dem sie von 33 ausgewählten Fragen aus den Bereichen Politik, Gesellschaft
und Geschichte 17 richtig beantworten müssen.

weiter …
 

Image 

Thema: Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit

Das Bundesministerium des Innern veröffentlicht Fragenkatalog zum Einbürgerungstest
 

Ab dem 1. September 2008 wird von jedem, der eingebürgert werden will, ein Nachweis verlangt, dass er „Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland“ besitzt. Davon befreit sind alle, die noch keine 16 Jahre alt oder aufgrund Krankheit, Behinderung oder altersbedingt beeinträchtigt sind.

Ein deutscher Schulabschluss (Hauptschule oder höher) genügt als Nachweis. Ansonsten ist ein Einbürgerungstest zu machen. Nähere Beratung und Information erhalten Sie bei Ihrer Stadt- oder Kreisverwaltung.

Ab dem 1. September 2008 wird der bundeseinheitliche Einbürgerungstest einführt.

Link: 

http://www.bmi.bund.de/Internet/Content/Common/Anlagen/Themen/

Staatsangehoerigkeit/DatenundFakten/Einburgerungstest__allgemein,

templateId=raw,property=publicationFile.pdf/Einburgerungstest_allgemein.pdf

 

Image 

Deutschland hat sein Ausländerrecht geändert

Informationen für nachziehende Ehegatten und ihre Ehepartner in Deutschland:

Wollen Sie zu Ihrem Ehegatten nach Deutschland ziehen?

Oder wollen Sie gemeinsam mit Ihrem Ehegatten nach Deutschland ziehen?

Oder wollen Sie nach Deutschland kommen, um dort zu heiraten und mit Ihrem Ehegatten zu leben?

In diesen Fällen müssen Sie vor der Einreise nachweisen, dass Sie einfache Deutschkenntnisse haben.[1] Damit soll sichergestellt werden, dass Sie sich in Deutschland von Anfang an auf einfache Art auf Deutsch verständigen können.

Sie müssen keine Deutschkenntnisse nachweisen, wenn eine der folgenden Aussagen zutrifft:

 

weiter …
 
Image
 
Info zur Hochzonung der Ausländerbehörden im Saarland
 
Über die Hochzonung und ihre Auswirkungen (fehlende Bürgernähe, größere Anfahrtswege insbesondere aus dem Saar-Pfalz-Kreis nach Saarbrücken und damit erhöhter Aufwand und Kosten für Betroffene, erschwerte Möglichkeit der Einbindung von Ausländerbehörden in die kommunale Integrationsarbeit etc.) wird informiert. Diese Entwicklung wird allseits kritisch gesehen und als Rückschritt betrachtet. Das entsprechende Gesetz ist zwar noch nicht beschlossen, allerdings laufen die praktischen Umzugsvorbereitungen offenbar schon an.
 
Image
 
Änderungen im Zuwanderungsrecht
 
Durch die Umsetzung von 11 EU-Richtlinien sind eine Reihe von Änderungen im Zuwanderungsrecht verabschiedet worden. Die wesentlichen sind:
 
-  Das Mindestalter für den Ehegattennachzug wird von 16 auf 18 Jahre angehoben
  (betrifft sowohl das Alter des bereits in Deutschland lebenden Partners/Partnerin
   als auch des/der Zuziehenden).


weiter …
 
 Image
 
Berlin erlässt Abschiebestopp 

Berlin hat im Vorgriff auf eine mögliche Altfallregelung einen Abschiebestopp für Flüchtlinge mit langjährigem Aufenthalt erlassen. Die Weisung sei bereits am 28.Juni ergangen und zunächst bis zum 31.Dezember befristet, bestätigte ein Sprecher der Senatsinnenverwaltung. Sie betreffe abgelehnte Asylbewerber sowie langjährig geduldete Ausländer, die vor dem 1.Juni 2000 eingereist sind und mindestens ein minderjähriges Kind haben, das auch bei ihnen lebt. Diesem Personenkreis sollen nach dem Willen des Senats Duldungen erteilt werden. Von der Regelung ausgenommen sind Ausländer, die rechtskräftig zu Geldstrafen von mindestens 90 Tagessätzen oder Freiheitsstrafen von mehr als drei Monaten verurteilt wurden.

 Die Innenministerkonferenz will voraussichtlich im Herbst eine Altfallregelung beschließen. Bundesinnenminister Wolfgang Schäuble (CDU) hatte in einem Interview erklärt, er sehe gute Chancen für eine Bleiberechtsregelung für Ausländer, die seit langem mit einer Duldung in Deutschland lebten. Für diese „Altfälle“ sei eine „vernünftige Lösung“ nötig.                                            

epd

 

 

Image

Am 1. Januar 2005 trat das Zuwanderungsgesetz in Kraft. Ein wesentlicher Teil ist das neue Aufenthaltsgesetz (AufenthG), das an die Stelle des bisher geltenden Ausländergesetzes (AuslG) getreten ist.

Was bringt die Neuregelung für in Deutschland lebende oder
nach Deutschland einreisende Ausländer?

Die wichtigsten Fragen und Antworten in Kürze.

weiter …
 

Image

Häufige Fragen: Arbeitserlaubnis

Was ändert sich im Bereich der Arbeitserlaubnis?

Das doppelte Genehmigungsverfahren (Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung) entfällt, Sie müssen nicht mehr zur Ausländerbehörde und zur Arbeitsverwaltung. Stattdessen wird Ihnen die Ausländerbehörde die Arbeitsgenehmigung zusammen mit der Aufenthaltserlaubnis erteilen, sofern die Arbeitsverwaltung zugestimmt hat. Die Zustimmung erfolgt in einem internen Verfahren. Dieses vereinfachte neue Verfahren wird häufig mit dem Stichwort „one stop government“ bezeichnet.

weiter …
 

Image

Häufige Fragen: Arbeitsmigration

Wer kann als Ausländer zum Arbeiten nach Deutschland einreisen?

Der Anwerbestopp für Nicht- und Geringqualifizierte wird grundsätzlich aufrechterhalten. Auch für Qualifizierte wird der Anwerbestopp beibehalten. Nur im begründeten Einzelfall und bei einem öffentlichen Interesse an der Beschäftigung kann Qualifizierten eine Arbeitserlaubnis erteilt werden.

Der Zugang zum Arbeitsmarkt ist auch künftig nur möglich, wenn für die Stelle bundesweit keine deutschen oder bevorrechtigten ausländischen Arbeitnehmer zur Verfügung stehen. Der Bewerber muss daher zuerst eine Arbeitsstelle finden. Der Arbeitgeber muss dies dem Arbeitsamt melden. Die Arbeitsagentur stimmt der Erteilung eines Aufenthaltstitels nur zu, wenn die Stelle nicht mit einem bevorrechtigten Arbeitssuchenden besetzt werden kann. Ausnahmen gelten für Hochqualifizierte, z.B. Wissenschaftler und Spezialisten. Die Beschäftigungsverordnung regelt weitere Ausnahmen vom Zustimmungserfordernis, beispielsweise für Berufssportler.

weiter …
 
<< Anfang < Vorherige 1 2 Nächste > Ende >>

Förderer
Editorial
Aktuelles
Das Thema
Unser Tipp
Modellprojekte
Links
Login
Sitemap
Suche