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Häufige Fragen: Arbeitsmigration Wer kann als Ausländer zum Arbeiten nach Deutschland einreisen? Der Anwerbestopp für Nicht- und Geringqualifizierte wird grundsätzlich aufrechterhalten. Auch für Qualifizierte wird der Anwerbestopp beibehalten. Nur im begründeten Einzelfall und bei einem öffentlichen Interesse an der Beschäftigung kann Qualifizierten eine Arbeitserlaubnis erteilt werden. Der Zugang zum Arbeitsmarkt ist auch künftig nur möglich, wenn für die Stelle bundesweit keine deutschen oder bevorrechtigten ausländischen Arbeitnehmer zur Verfügung stehen. Der Bewerber muss daher zuerst eine Arbeitsstelle finden. Der Arbeitgeber muss dies dem Arbeitsamt melden. Die Arbeitsagentur stimmt der Erteilung eines Aufenthaltstitels nur zu, wenn die Stelle nicht mit einem bevorrechtigten Arbeitssuchenden besetzt werden kann. Ausnahmen gelten für Hochqualifizierte, z.B. Wissenschaftler und Spezialisten. Die Beschäftigungsverordnung regelt weitere Ausnahmen vom Zustimmungserfordernis, beispielsweise für Berufssportler.
Wann gelte ich als „hoch qualifiziert“ und wie sehen die Bedingungen für meinen Aufenthalt aus? Als hoch qualifiziert gelten Wissenschaftler mit besonderen Fachkenntnissen, Lehrpersonen oder wissenschaftliche Mitarbeiter in herausgehobener Position sowie andere Spezialisten und Angestellte mit Berufserfahrung, die ein Gehalt in einer bestimmten Höhe erhalten (derzeit mindestens € 83.700 im Jahr). Für Hochqualifizierte ist von Anfang an die Gewährung eines Daueraufenthalts vorgesehen, sie können sofort eine Niederlassungserlaubnis erhalten. Mit- oder nachziehende Familienangehörige sind zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt. Wer kann als Selbständiger nach Deutschland kommen? Erstmalig enthält das deutsche Ausländerrecht ausdrückliche Regelungen, wonach zuziehende Ausländer sich auch als Selbständige in Deutschland niederlassen können. Voraussetzung ist ein übergeordnetes wirtschaftliches Interesse oder ein besonderes regionales Bedürfnis, eine positive Auswirkung der Tätigkeit auf die Wirtschaft und eine gesicherte Finanzierung. Diese Voraussetzungen sind in der Regel gegeben, wenn mindestens 1 Million Euro investiert und zehn Arbeitsplätze geschaffen werden. Nähere Informationen vermitteln die deutschen Auslandsvertretungen. Benötige ich für jede Beschäftigung eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit und wo kann ich diese beantragen? In der Beschäftigungsverordnung sind Tätigkeiten geregelt, bei denen die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis keiner Zustimmung bedarf. Benötigen Sie für Ihre Art der Beschäftigung eine Zustimmung, müssen Sie diese nicht selbst beantragen: wenn Sie ein Visum bzw. einen Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung bei der Ausländerbehörde bzw. einer Auslandsvertretung beantragen, werden diese die Bundesagentur für Arbeit beteiligen. Wie ist der Arbeitsmarktzugang für Staatsangehörige der neuen EU-Beitrittstaaten geregelt? Für qualifizierte Beschäftigungen besteht Zugang zum Arbeitsmarkt unter Beachtung des Vorrangprinzips, also nur dann, wenn für den Arbeitsplatz kein Deutscher oder gleichberechtigter Bewerber zur Verfügung steht. Dagegen haben Staatsangehörige der neuen EU-Beitrittsstaaten Vorrang vor Staatsangehörigen aus Drittstaaten. Kann ich auch ohne besondere Qualifikationen nach Deutschland zum Arbeiten kommen? Grundsätzlich nein, es bleibt beim Anwerbestopp für Nicht- und Geringqualifizierte. In der Beschäftigungsverordnung ist geregelt, für welche speziellen Tätigkeiten und unter welchen Voraussetzungen eine Beschäftigung, die keine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt, ausnahmsweise erlaubt werden kann. BMI |