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Veranstaltungsreihe 2009 Vortrag und Gesprächsrunde: Idee und Wirklichkeit der Menschenrechte
26. November 2009, 18.00 Uhr, Stiftung Demokratie Saarland Saarbrücken
Am 26. November 2009 veranstaltete Ramesch – Forum für Interkulturelle Begegnung e.V., in Zusammenarbeit mit der Philosophischen Fakultät der Universität Saarbrücken und der Stiftung Demokratie Saarland eine Gesprächsrunde zum Thema Menschenrechte. Einführend hielt Frau Dr. Elif Özmen, Philosophie Department der LMU München, einen Vortrag mit dem Titel „Idee und Wirklichkeit der Menschenrechte“, in dem sie auf die wichtigsten Spannungsfelder verwies. Diskussionen zum Thema Menschenrechte drehen sich um ein grundlegendes Dilemma: Diese Rechte wurden in Form von juristischen Beschlüssen ins Leben gerufen und schließlich von den Instanzen anerkannt (juristischer Positivismus) oder sie sind tief in der menschlichen Natur verwurzelt (naturgesetzlicher Ansatz) und nehmen somit jede kulturell oder historisch bedingte juristische Formulierung vorweg.
Während die Menschenrechte, die 1948 von den Vereinten Nationen verkündet wurden, eine Überarbeitung erfuhren, setzte in den USA der Siebziger Jahre eine erste Debatte über Multikulturalismus ein. Im Mittelpunkt standen Fragen in Bezug auf die Rechte für die einzelnen Bevölkerungsteile: Welche Rechte haben ethnische und religiöse Minderheiten? Wie gestaltet sich die Beziehung zwischen diesen Rechten und den der Individuen? Auch in der aktuellen Debatte hinsichtlich der Universalität der Menschenrechte werden diese und ähnliche Fragen aufgegriffen. Nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs veröffentlichte die Generalversammlung der Vereinten Nationen die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (1948) als Bekenntnis zu einer Reihe von wirtschaftlichen, sozialen und menschlichen Grundsätzen, um das unterdrückerische Verhalten einiger Staaten zu beenden. Die Befürworter halten die erste und die nachfolgenden Erklärungen zum Thema „Menschenrechte“ für einen notwendigen und grundlegenden Schritt für die sozioökonomische und politische Zukunft der internationalen Beziehungen und zugleich für unabdingbar, um einen stärkeren Schutz und die Aufwertung der Individuen zu erzielen. Im Gegenzug wurden von den Gegnern wichtige Fragen in Bezug auf die universelle Legitimität der Formulierung aufgeworfen, die vor dem Hintergrund eines spezifischen historischen Kontexts und einer besonderen soziokulturellen Konstellation zu betrachten sind. Der Vorwurf der Verankerung im „westlichen“ Kulturkreis, der anderen Zivilgesellschaften und anderen Wertesystemen fremd ist, ist mit der Zeit immer lauter geworden. Die Brisanz des Themas wird unter anderem in der Geburt der Allgemeine Erklärung der Menschenrechte im Islam am 19. September 1981 in Paris bestätigt. Hierbei handelt es sich um eine „aktualisierte“ Fassung der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, die in der Kluft zwischen der „westlichen“ Auffassung des Individuums und der islamischen des Menschen und der Gemeinschaft ihre Berechtigung sieht.
Aus einer anderen Perspektive, die auch seit den Siebziger Jahren diskutiert wird, wurde die Legitimität der Einmischung und der Beschränkung auf komplexe Themengebiete hinterfragt, die insbesondere, aber nicht ausschließlich mit heidnischen oder religiösen Ritualen zusammenhängen, die in den jeweiligen Kulturen fest verankert sind. Sollte die Beschneidung der Genitalien, die insbesondere bei Mädchen oft als unzumutbare Verstümmelung angesehen wird, durch nationale oder internationale Bestimmungen verboten werden? Wie weit darf die Einmischung gehen und wann geht hingegen die bürokratische Degeneration der juristischen Beschlüsse zu weit? Wäre es erstrebenswert, in einigen Bereichen einen „Minimalstaat“ zu schaffen? Welches Gewicht soll den verschiedenen Völkern in Bezug auf die Selbstbestimmung zuerkannt werden? Bis zu welchem Punkt würden wir es zulassen, die uns heute natürlichen Verhaltensweisen des Menschen in der Konsumgesellschaft abzulegen, die physisch Schäden hervorrufen und in einem anderen Umfeld irrelevant erscheinen? Handelt es sich bei der rasanten Verbreitung von Schönheitsoperationen, zum Teil mit tödlichen Folgen, nicht um eine nicht zu rechtfertigende Manipulation des Körpers? Sind wir dazu bereit, unsere Entscheidungskraft in diesem Gebiet zur Diskussion zu stellen? In der heutigen Zeit besteht zunehmend die Notwendigkeit, sich kritisch mit diesen Thematiken auseinanderzusetzen. Im Rahmen der Gesprächsrunde ist das Thema hauptsächlich in einem philosophisch-politischen Licht und nur am Rande aus der kulturanthropologischen Perspektive betrachtet worden. Frau Dr. Elif Özmen, deren Forschungsschwerpunkt auf Grundlagenfragen der Moraltheorie, Ethik und Sozialphilosphie liegt, betonte zunächst die Notwendigkeit, sich gewissen Fragen zu stellen, um die Problematik der Universellen Menschenrechte verstehen zu können. Sie stellte fünf Kategorien vor, die mit der Natur dieser Rechte im Zusammenhang stehen: ihr Schutz, die angenommene Gleichheit, Universalität und Unanfechtbarkeit, ihre Bedeutung, der historische Kontext, in dem sie entstanden und sich entwickelt haben (Freiheitsrechte, Sozialrechte, kulturelle Rechte usw.) sowie die Institutionalisierung und die Umsetzung der Grundsätze. In der Folge wurde die Frage nach der eigentlichen „Substanz“ des Inhalts der allgemein bekannten „Universellen Menschenrechte“ betrachtet. Sind es moralische, politische oder juristische Grundsätze? Handelt es sich um „vor-staatliche“ bzw. „vor-politische“ Rechte oder sind sie in Bezug auf eine besondere Staatsform zu verstehen? Viele Philosophen haben sich mit Fragen dieser Art auseinandergesetzt. Frau Dr. Elif Özmen vertritt eine gut zu definierende Position. Unter dem Verweis auf große Namen, insbesondere auf John Locke, der von dem „natürlichen“ und nicht „kulturellen“ Wesen der meisten Rechte, die der Menschen genießen sollte, ausgeht, stellte die Referentin den Bezug zur Moral her. Die Menschenrechte werden im Wesentlichen vom Menschen „entdeckt“ und nicht „erfunden“. Im Kern konzentrierte sich die Veranstaltung auch in der anschließenden Gesprächsrunde auf die Rolle der demokratischen Herrschaftsform, die nicht die Voraussetzung oder die Grundlage für den Schutz und die uneingeschränkte Gültigkeit der Menschenrechte ist. Özmen verwies auf eine Unklarheit, die bereits die Väter des amerikanischen Politikverständnisses erkannt haben: Ist es gerechtfertigt, die Demokratie als Herrschaft des Volkes anzusehen? Handelt es sich nicht vielmehr um eine anachronistische Definition, die in der empirischen Betrachtung unhaltbar ist und sich ausschließlich auf die Polis der griechischen Antike bezieht? Kann eine Demokratie nicht auch zu einer „Diktatur der Mehrheit“ führen? Wenn das gesamte Volk einem Gesetzentwurf, der den Menschenrechten widerspricht, wählen sollte, würde ein demokratischer Staat nicht gegen diese Rechte verstoßen? Was versteht man also unter „dem Export von Demokratie“ als universellem Wert gegen autoritäre Regierungssysteme? Kann nicht die Demokratie selbst eine autoritäre Regierungsform sein? Oder könnte es zumindest werden? Die Diskussion im Anschluss an den Vortrag wurde unter reger Beteiligung des Publikums geführt und konzentrierte sich auf letztere Thematik. Mit Interesse wurde über die nicht-demokratischen Regierungsformen (nach dem westlichen Verständnis des Begriffs) nachgedacht, d.h. Sippen oder Stämme in einigen Gegenden Afrikas können die sogenannten Menschenrechte voll und ganz respektieren und im Gegensatz dazu, gibt es in einigen Demokratien Ausnahmen (z.B. die Schweizer Kantone, in denen Frauen immer noch nicht wählen dürfen). Zusammenfassend sind zwei Schlussfolgerungen zu ziehen: • Die Menschenrechte stehen über der Demokratie. • Es ist nicht legitim, die demokratische Regierungsform weder universell noch bedingungslos zu exportieren. Frau Dr. Özmen vertrat offen ihre Meinung und bezeichnete die Rechte als “moralisch” und nicht zufällig. Nach der Fokussierung des Individuums und der Beziehung zwischen den individuellen Rechten und den Rechten der Gruppe verurteilte die Referentin den verbreiteten Relativismus. Die Relativierung der Moral ist in ihren Augen nichts als schädlich. Dies rechtfertigt die angenommene Universalität der Menschenrechte. In diesem Zusammenhang wäre es interessant sich zu fragen, was passieren würde, wenn es technologisch möglich wäre künstliche Intelligenz zu erzeugen, wie Roboter, die zu menschlichen Gefühlen fähig sind. Werden in diesem Fall die universellen Menschenrechte auf diese Kreaturen ausgedehnt? Unter dem Einfluss der ethno-anthropologischen Thesen ist eine andere Auslegung zulässig. Insbesondere gilt in dieser Forschungsrichtung, dass alles immer wieder unter Berücksichtigung des jeweiligen Kontexts diskutiert werden kann. Dabei wird nicht von dem „natürlichen“ Wesen der menschlichen „Kreatur“ ausgegangen. Vielmehr wird die Überzeugung vertreten, dass die Kultur die Natur, in Bezug auf das menschliche Wesen, besiegt und immer als Sieger hervorgegangenen ist. Dies führt notwendigerweise dazu, jede Bildung zu relativieren und Kontext bezogen zu betrachten, im vorliegenden Fall eben die kulturelle, wenn auch moralisch überlegene! Der Vortrag und die anschließende Gesprächsrunde war eine optimale Gelegenheit, mehr über offene Fragen in Bezug auf die universellen Menschenrechte zu erfahren. Stefanie Marchese |